| EINKAUF DER IMMOBILIEN |
Momentan
existiert für die Ausländer keine
beschränkende Klausel zum Einkauf der
Immobilien in der Dominikanischen Republik.
Früher, Bestimmung Nr. 2543 aus dem
Jahre 1945 und seine Veränderungen
haben die Ausländer dazu gezwungen,
eine Vorkonzession mit Vollzugsbefugnis
zu erhalten. Dieses Gesetz wurde durch Maßgabe
Nr. 21-98 vom 8. Januar 1998 aufgehoben.
Dagegen sind Steuergebühr und Sätze,
die zwischen 5,5 bis 7,5 % des Kaufpreises
liegen, für die Eintragung des Immobilieneinkaufs
pflichtig. |
| RATSCHLÄGE VOR
DEM EINKAUF |
Versichern Sie sich, dass
die verkaufende Person tatsächlich
der Inhaber ist.
Überprüfen Sie
die Authentizität der Eigentumsurkunde
des Verkäufers (Notariatsurkunde)
Überprüfen Sie,
ob die Immobilie mit einer Hypothek nicht
belastet ist.
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| ERBFOLGERECHT |
Die
Ausländer können die Immobilien
in der Dominikanischen Republik frei
vererben. Das Erbgut der Immobilie
auf dem Gebiet der Dominikanischen
Republik profitiert vom örtlichen
Gesetz, das systematisch die Erbschaftsreserve
zu Gunsten von Kindern der verstorbenen
Person ausgibt. |
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